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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 12 | Werbungskosten: Kein Korrespondenzprinzip zwischen Einkommensteuergesetz und Sozialrecht

Der Bundesfinanzhof hat aktuell bekräftigt, dass es kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialrecht gibt. Das Sozialrecht bildet also nicht den Maßstab für den steuerlichen Abzug von Aufwendungen. Es ist daher durchaus zulässig, dass einem Bedürftigen für nicht existenznotwendige Aufwendungen Sozialleistungen gewährt werden, während ein Steuerpflichtiger derartige Aufwendungen nicht absetzen kann.

Bei der Durchsicht der aktuellen Entscheidungen sind wir auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs aus Januar 2019 gestoßen, der – warum auch immer – erst nach fast zwei Jahren nachträglich veröffentlicht wurde – zwar nicht amtlich, aber immerhin als sog. NV-Entscheidung. Das geschieht normalerweise, wenn ein Richterspruch vom Bundesfinanzhof nur für den entschiedenen Einzelfall als bedeutsam angesehen wird. Dabei ist das Thema dieses Mal durchaus von allgemeinem Interesse.

Das stimmt. – Das oberste deutsche Steuergericht hat nämlich bekräftigt: Es gibt kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialrecht. Das Sozialrecht bildet also nicht den Maßstab für den steuerlichen Abzug von Aufwendungen. Es...

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