Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, § 139 PatG, § 88 PatG
(Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Schlüssel für eine Zylinderschlossschließanlage"– Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens – Zur Frage der unzulässigen Erweiterung – Zur Frage der Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 862 615 (DE 50 2007 010 173). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 11. Mai 2007 unter Inanspruchnahme der österreichischen Priorität AT 9512006 vom 1. Juni 2006 beim europäischen Patentamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am 11. Juli 2012 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent ist in Kraft und umfasst in der erteilten Fassung vier Ansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 4 und trägt die Bezeichnung „Schlüssel“.
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