BSG Beschluss v. - B 2 U 174/21 B

Instanzenzug: Az: S 2 U 83/16vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 14 U 300/20 Beschluss

Gründe

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).

3Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos                                        Hüttmann-Stoll                                 Karmanski

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:110122BB2U17421B0

Fundstelle(n):
SAAAI-03885