Instanzenzug: Az: S 2 U 11/17vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 14 U 298/20 Beschluss
Gründe
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
2Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).
3Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Roos Hüttmann-Stoll Karmanski
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:110122BB2U17321B0
Fundstelle(n):
IAAAI-03884