BSG Beschluss v. - B 1 KR 107/21 B

Instanzenzug: Az: S 87 KR 792/17vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 16 KR 4/20 Urteil

Gründe

1Die Klägerin begehrt Unterstützung bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern einer Zahnbehandlung. Mit diesem Begehren ist sie bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen das LSG-Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer privatschriftlichen Nichtzulassungsbeschwerde, die zunächst am bei der Gemeinsamen Posteingangsstelle ua des Sozialgerichts Hannover und nach Weiterleitung beim BSG am eingegangenen ist. Das LSG-Urteil ist der Klägerin am zugestellt worden.

2Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Die Beschwerdeschrift ist bereits nicht fristgerecht beim BSG eingegangen, sondern erst am . Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang beim BSG (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG); der Eingang bei einem anderen Gericht wahrt die Frist daher nicht. Außerdem ist die Klägerin nicht postulationsfähig. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Die Klägerin, die nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt. Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) ist die Klägerin auch ordnungsgemäß durch die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

3Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

4Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlegel                          Bockholdt                          Scholz

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:180122BB1KR10721B0

Fundstelle(n):
OAAAI-03882