Einkommensteuer | Anerkennung von Verlusten bei Auflösung einer KG (FG)
Stellen die einer der insolventen Kapitalgesellschaft gewährten selbstschuldnerischen Gesellschafterbürgschaften für die Aufnahme von Fremddarlehen keine eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen dar, so ist der Ausfall der auf den Gesellschafter übergegangenen Regressforderungen, die aus den Zahlungen auf diese Bürgschaften resultieren, als Verlust aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 2/22).
Sachverhalt: Der Kläger war mit 50 % am Stammkapital einer, zusammen mit seinem Bruder gegründeten, GmbH beteiligt. In den ersten Jahren nach Gesellschaftsgründung wurden verschiedene Bankdarlehen der GmbH durch selbstschuldnerische Bürgschaften des Klägers besichert. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, trafen der Kläger und sein Bruder mit den Gläubigern der GmbH diverse Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen. Darin verpflichteten sie sich jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Teilbeträgen, wohingegen die Gläubiger auf den Einzug der Restforderung verzichteten.
Der Kläger behandelte seine Zahlungen in erster Linie als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Dagegen argumentierte das beklagte Finanzamt, dass die Bürgschaften und sonstige Sicherheiten des Klägers bereits vor Eintritt der Krise gestellt worden seien und die späteren Zahlungen infolge der Wertlosigkeit etwaiger Rückgriffsansprüche bei Kriseneintritt wertmäßig nicht mehr in die Verlustberechnung einzustellen seien.
Das FG Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt:
Als Auflösungsverlust ist im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der weiteren Zahlungen sind zwar die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung – entsprechend der vom BFH getroffenen Vertrauensschutzregelung – weiterhin anwendbar (s. zuletzt ). Allerdings konnte nicht festgestellt werden, inwieweit es sich bei den Bürgschaften um eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen gehandelt hat.
Die im Zuge der Inanspruchnahmen des Klägers auf Grund der jeweiligen Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen erhaltenen (wertlosen) Darlehensforderungen sind als Forderungsausfall nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.
Der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG ( und v. - VIII R 13/15, BStBl II 2020, 831). Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG kennzeichnenden Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt jedoch, dass auch eine endgültige ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen kann ().
Die im Rahmen des § 20 EStG erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht ist im Streitfall zu bejahen.
Schlussendlich greift für die zugesprochenen Verluste aus Kapitalvermögen keine Verlustausgleichs- oder Abzugsbeschränkung, weil der Kläger mit mehr als 10 % an der GmbH beteiligt gewesen ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. IX R 2/22 beim BFH anhängig ist.
Quelle: sowie FG Düsseldorf, Newsletter Februar 2022 (Il)
Fundstelle(n):
NAAAI-03878