Lohnsteuer | Stellungnahme zu Vorlagen an das BVerfG (BRAK)
Die BRAK hält die pauschalierte Lohnsteuer auf bestimmte Zukunftssicherungsleistungen für gleichheitswidrig. Dies erläutert sie in ihrer Stellungnahme zu zwei Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 40b Abs. 4 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Hintergrund: Der BFH hat mit Beschlüssen v. - VI R 49/12 sowie VI R 50/12 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 29.1.2014). Die Verfahren sind beim BVerfG unter den Az. 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14 anhängig.
Hierzu führt die BRAK weiter aus:
Der BFH hält § 40b Abs. 4 EStG in der durch das Jahressteuergesetz 2007 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig. Denn danach müsse der Arbeitgeber Einkommensteuer für Einkünfte zahlen, die andere Rechtssubjekte – nämlich seine Arbeitnehmer – erzielt haben, ohne dass er die Möglichkeit habe, seine Steuerlast an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Der BFH hatte deshalb in zwei gleichgelagerten Fällen die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.
Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, die aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausscheiden, eine Gegenwertzahlung leisten müssen, mit der die Ansprüche der Arbeitnehmer ausfinanziert werden. Laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers zählten schon immer zu den Einkünften des Arbeitnehmers. Das Jahressteuergesetz 2007 ordnete erstmals an, dass dies auch für Sonderzahlungen des Arbeitgebers gilt; betroffen sind davon insbesondere auch Gegenwertzahlungen nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL (§ 19 Abs. 1 EStG). Zugleich wurde in § 40b IV EStG angeordnet, dass der Arbeitgeber auf die Gegenwertzahlung einen Pauschalsteuersatz von 15 % zu bezahlen hat.
Die BRAK kommt in ihrer auf Anfrage des BVerfG abgegebenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass § 40b Abs. 4 EStG in der genannten Fassung nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Sie schließt sich damit im Ergebnis der Auffassung des BFH an, betont aber besonders die horizontale Steuergerechtigtkeit, derentwegen Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern seien. Die Regelung in § 40b Abs. 4 EStG verlagere die Steuerpflicht belastungswidrig von den Einkünfte erzielenden Arbeitnehmern auf den Arbeitgeber. Sie führt hierzu im Detail aus, weshalb diese Ungleichbehandlung aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Die Stellungnahme ist auf der Homepage der BRAK veröffentlicht.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. (il)
Fundstelle(n):
UAAAI-03841