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Ist jedes Grundstück wesentlich?
Liest man die neueste Entscheidung des X. Senats des BFH zur Betriebsaufspaltung, muß man fast befürchten, daß es kaum noch Immobilien gibt, die nicht die sachliche Verflechtung begründen. Dabei ist weniger der entschiedene Fall bemerkenswert, als das für dessen Lösung entwickelte grds. Verständnis des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage. Es ging im Streitfall um die Vermietung des Grundstücks mit Büro-, Werkstatt und Lagergebäude für ein Bedachungsgeschäft mit Bauklempnerei. Wie die Vorinstanz erblickte der BFH in dem Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage.
Offenbar wollte der X. Senat - über den Urteilsfall hinaus - eine grds. Aussage zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage treffen, denn der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, daß er sich der Zustimmung des III., IV., VIII. und XI. Senats versichert hat. Sowohl in der Urteilsbegründung als auch in den Leitsätzen bringt der Senat zum Ausdruck, daß einengende Erwägungen, die insbes. der VIII. Senat angestellt hatte, mit dessen Billigung aufgegeben werden. Keine wesentliche Betriebsgrundlage ist - auch nach Rechtsauffassung des X. Senats - ein Betriebsgrundstück, das für das ...