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NWB Nr. 6 vom Seite 352

Stromsteuer für Photovoltaik-, Wind- und KWK-Anlagen: Hauptzollämter prüfen Marktstammdatenregister

Bertil Kapff

Bis Ende des Jahres 2019 waren ca. 40.000 Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder in Blockheizkraftwerken (BHKW) auf äußerst umfangreichen amtlichen Vordrucken bei der Zollverwaltung zu registrieren. Jedoch sind viele Anlagenbetreiber ihrer Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachgekommen. Die Generalzolldirektion (GZD) schätzt, dass im Jahr 2021 bis zu 70 % der Betreiber von Windkraftanlagen keine korrekte Stromsteueranmeldung abgegeben haben. Zur Identifikation und Prüfung der Steuerpflichtigen gleichen die Hauptzollämter die ihnen gemeldeten Anlagedaten systematisch mit dem Marktstammdatenregister ab. Wer nicht alle erforderlichen Meldungen vorgenommen hat, riskiert Steuernachzahlungen, Bußgelder und ggf. sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Zur Förderung der Energiewende ist die dezentrale Eigenstromerzeugung grundsätzlich von der Stromsteuer befreit. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt (MW) aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen begünstigt, soweit die Stromentnahme im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage ...

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