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Geldwerter Vorteil bei Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Aktualisiertes BMF-Schreiben zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils mit Fallbeispielen
Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind seit einigen Jahren bei der Ermittlung des zu versteuernden geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung im Vergleich zu herkömmlichen Kraftfahrzeugen begünstigt. Neben dem sog. Nachteilsausgleich für die Mehrkosten für die Batterie ist unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte oder sogar nur zu einem Viertel anzusetzen (sog. Bruchteilsregelung). Für Zwecke der Umsatzsteuer gelten diese Begünstigungen allerdings nicht. Weder der Nachteilsausgleich noch der Bruchteilsansatz kommen für umsatzsteuerliche Zwecke zum Ansatz. Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit ihre bisherige Auffassung aktualisiert und an die geltende Rechtslage angepasst. Die ausführliche Fassung des Beitrags legt den Fokus auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer und erläutert die korrekte Berechnung mit zahlreichen Fallbeispielen.
I. Begünstigte Fahrzeuge
Der Anwendungsbereich für die Begünstigung des geldwerten Vorteils hat sich nicht geändert. Wie bisher sind reine Elektrofahrzeuge nach § 2 Nr. 2 EmoG, Brennstoffzellenfahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 4 EmoG und grundsä...