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Bilanzierung von Gewinnansprüchen aus Kapitalgesellschaften und ihre steuerliche Behandlung
Der Anspruch auf eine Gewinnausschüttung von einer Kapitalgesellschaft wird mit dem Ausschüttungsbeschluss als Ertrag erfasst. Eine sog. phasengleiche Gewinnvereinnahmung kommt für die Handelsbilanz dabei nur in Betracht, wenn die besonderen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dieses Buchführungs-Seminar zeigt mit in der Praxis häufig vorkommenden Fällen, welche Buchungen sich daraus ergeben.
I. Bilanzierung in der Handelsbilanz
Ist die Beteiligungsgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, werden Ansprüche beim Beteiligten nicht erfasst, falls die Gewinne lediglich thesauriert werden (Realisationsprinzip). Notwendig und damit wertbegründend für den Ansatz eines Ertrags ist, dass ein schuldrechtlicher Anspruch gegeben ist. Dieser erfordert den aufgestellten Jahresabschluss, die Feststellung von diesem sowie einen Gewinnausschüttungsbeschluss. Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Voraussetzungen gegeben sind, darf ein Ertrag gebucht werden.
Ausnahmefall erfolgt unter nachfolgenden Voraussetzungen die sog. phasengleiche Erfassung: