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Abzugsfähigkeit und Steuerbarkeit von Leistungen aufgrund von Wirtschaftsüberlassungsverträgen nach der neueren Rechtsprechung
1. Zum Begriff der Wirtschaftsüberlassungsverträge
Nach ständiger Rspr. sind Pachtverträge (ebenso wie z. B. Arbeitsverträge) unter Familienangehörigen steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie ernsthaft, klar und eindeutig vereinbart sind und das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird. Die Ernsthaftigkeit eines Pachtvertrags ist vor allem daran zu messen, ob der Vertrag auch von untereinander Fremden abgeschlossen und durchgeführt worden wäre. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob die vom Pächter zu erbringenden Leistungen ein angemessenes Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellen. Ist dies nicht der Fall, werden die aus dem verpachteten Gegenstand erzielten Einkünfte steuerlich dem Verpächter zugerechnet.
Hiervon abweichend hat aber die Rspr. die Einkünfte aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs steuerlich dem Pächter zugerechnet, wenn die Vereinbarungen die Voraussetzungen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags erfüllen. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn ein Landwirt seinem Kind den Hof gegen Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen in der Weise zur Bewirtschaftung ohne Übertragung des Eigentums überläßt, daß dem Kind bis zu...