1. Die Krankenkassen erfüllen den Sachleistungsanspruch eines Versicherten auf die Versorgung mit einem Hilfsmittel durch die Übernahme des vertraglich nach § 127 Abs. 1 SGB V dafür vereinbarten Preises (§ 33 Abs. 7 SGB V).
2. Die Leistungserbringer sind nicht berechtigt, für das Hilfsmittel von dem Versicherten eine Zuzahlung zu verlangen.
3. Soweit vertraglich nach § 127 Abs. 1 SGB V eine bestimmte Form der Mehrkostenerklärung vereinbart worden ist, dürfen Leistungserbringer von dem Versicherten Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V nur verlangen, wenn dieser die entsprechende Mehrkostenerklärung tatsächlich abgegeben hat
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.11.2021 - L 10 KR 92/18
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