1. Schließt eine Krankenkasse für die Versorgung mit einem Hilfsmittel (hier: Echthaarperücke) keinen Versorgungsvertrag mit Leistungserbringern oder deren Verbänden nach § 127 Abs. 1 SGB V und trifft sie auch keine Einzelfallvereinbarung nach § 127 Abs. 3 SGB V, liegt ein Systemversagen vor.
2. Bei der dadurch erzwungenen Selbstbeschaffung des Hilfsmittels durch die Versicherte trifft diese eine Schadenminderungspflicht; die Versicherte hat dabei aber nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 13 Abs. 3 SGB V kommt daher nur in Betracht, wenn die Versicherte bei der Selbstbeschaffung des Hilfsmittels die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt.
Fundstelle(n): OAAAI-03603
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.11.2021 - L 10 KR 122/17
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