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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 R 1212/21

Gesetze: SGB VI § 118 Abs. 1; SGB VI § 119 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 5; SGB I § 53; SGB I §56 Abs. 1; SGB I § 58 S. 2; SGB I § 59 S. 2; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 69 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 5

Leitsatz

Leitsatz:

Auch eine transmortale Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nach dem Tod des rentenberechtigten Vollmachtgebers nicht dazu, die Zahlung der Versichertenrente für den Sterbemonat zu fordern, so lange der Fiskus als Erbe in Betracht kommt. Die Rechtsprechung des BSG zur entsprechenden Situation eines Nachlasspflegers ( 5b RJ 46/81; ) kann auf diesen Fall übertragen werden. Die Berechtigung des Bevollmächtigten kann damit nicht losgelöst von den rechtlichen Beschränkungen bestehen, die den Fiskus als Erben betreffen (hier: § 58 Satz 2 SGB I).

Fundstelle(n):
ZAAAI-03592

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.12.2021 - L 8 R 1212/21

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