BGH Beschluss v. - VI ZB 36/21

Haftpflichtprozess: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des als Streithelfer des Versicherungsnehmers beteiligten Privathaftpflichtversicherers; Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Geschädigtem im Deckungsprozess

Leitsatz

1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen.

2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.

Gesetze: § 66 ZPO, § 67 ZPO, § 68 ZPO, § 69 ZPO, § 100 VVG

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 12 U 391/20vorgehend Az: 9 O 2270/18

Gründe

I.

1Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfallereignis vom , bei dem sie sich durch kochendes Wasser aus einem umgestürzten Wasserkocher erhebliche Verbrennungen an den Beinen zuzog. Der Privathaftpflichtversicherer der Beklagten ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Zwischen Klägerin und Beklagter einerseits und der Nebenintervenientin andererseits steht im Streit, ob die Verletzung von der Beklagten verursacht wurde. Die Nebenintervenientin behauptet, die Klägerin habe den Wasserkocher selbst umgestoßen und sich die Verletzungen damit versehentlich selbst zugefügt.

2In einem vorweggenommenen Deckungsprozess zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Nebenintervenientin verpflichtet ist, der Beklagten für sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu leisten.

3Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer geringfügigen Schadensposition stattgegeben. Die - alleinige - Berufung der Nebenintervenientin hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich die Nebenintervenientin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da die Nebenintervenientin nur einfache Streithelferin der Beklagten sei, sei die von ihr gegen den ausdrücklichen Willen der unterstützten Hauptpartei eingelegte Berufung unzulässig.

5Die Nebenintervenientin habe den Rechtsstreit nicht für die Beklagte als deren Versicherer, sondern in eigenem Namen geführt. Als einfache Streithelferin der Beklagten könne sie nicht gegen deren - im Streitfall eindeutig festzustellenden - Widerspruch Berufung einlegen, § 67 ZPO. Anders als ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der in einem Kfz-Haftpflichtprozess dem beklagten Versicherungsnehmer beitrete, sei ein Privathaftpflichtversicherer, der in einem Haftpflichtprozess seinem Versicherungsnehmer beitrete, kein streitgenössischer Nebenintervenient. Mangels eines Direktanspruchs gegen den Privathaftpflichtversicherer bestehe kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin. Nur im Bereich der Pflichtversicherung rechtfertige die Rechtskrafterstreckung nach § 124 VVG die Annahme, dass der dem Haftungsprozess auf Seiten des Versicherungsnehmers beitretende Versicherer streitgenössischer Nebenintervenient sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem versicherungsrechtlichen Trennungsprinzip und den Bindungswirkungen des Haftpflichturteils für den Versicherer. Zudem sei der Privathaftpflichtversicherer im Fall der Streitverkündung durch die begrenzte Bindungswirkung nach § 68 ZPO geschützt.

III.

6Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

71. Nach § 67 Satz 1 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Danach ist es dem Streithelfer grundsätzlich unbenommen, das der Hauptpartei zustehende Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht. Das Rechtsmittel ist aber unzulässig, wenn die Hauptpartei dessen Einlegung widerspricht (vgl. , WM 2017, 1430 Rn. 17). Daraus folgt, dass der einfache Streithelfer keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen kann; er unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist daher, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (vgl. , WM 2016, 1955 Rn. 15, 20; Urteil vom - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385, 2386, juris Rn. 19; jeweils mwN).

8Ob ein Widerspruch im Sinne des § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO vorliegt, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Würdigung aller aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte umfassend zu prüfen (vgl. , WM 2016, 1955 Rn. 25). Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch der Hauptpartei nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei zweifelsfrei ergibt, wobei allein die bloße Untätigkeit oder auch eine Zurücknahme des von der Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen. Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen (, WM 2016, 1955 Rn. 27 mwN).

9Nicht den Schranken des § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO unterliegt der streitgenössische Nebenintervenient. Als Streitgenosse der Hauptpartei gilt der Nebenintervenient, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (und des Prozessrechts, vgl. IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276 f., juris Rn. 10) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (§ 69 ZPO). Als Streitgenosse kann ein Neben-intervenient auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (vgl. Senat, Beschluss vom - VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn. 4; IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276, juris Rn. 8). Schon nach dem Wortlaut des § 69 ZPO ist aber erforderlich, dass zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils auswirkt. Eigentlicher Grund dafür, dass die Befugnisse des streitgenössischen Nebenintervenienten gegenüber einem "einfachen" Streithelfer erheblich erweitert sind, ist nämlich, dass die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (vgl. IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 277, juris Rn. 11 mwN). Hingegen genügt es nicht, dass Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind (, NJW 2001, 1355, juris Rn. 7 mwN; vgl. auch Dressler in BeckOK ZPO, Stand , § 69 Rn. 4).

102. Nach diesen Grundsätzen hält die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts der Überprüfung stand.

11a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei dem Verfahren als Streithelferin beigetreten und habe es nicht in Wahrnehmung ihrer Prozessführungsbevollmächtigung aus § 100 VVG i.V.m. Ziff. 5.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2016) für die Beklagte als ihre Versicherungsnehmerin und in deren Namen geführt. Etwas anderes wäre angesichts der hier in Rede stehenden Interessenkollision zwischen der Beklagten und der Beschwerdeführerin als ihrem Privathaftpflichtversicherer auch nicht möglich gewesen (vgl. , NJW 2011, 377 ff. Rn. 15 f.).

12b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwerdeführerin als einfache und nicht als streitgenössische Nebenintervenientin behandelt. Anders als etwa ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG direkt von dem Gegner seines Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden und auf dessen Rechtsverhältnis zu dem Gegner sich nach § 124 Abs. 1 VVG die Rechtskraft der in dem zwischen den Hauptparteien geführten Prozess erlassenen Entscheidung auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn. 16; Beschluss vom - VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn. 5), steht die Beschwerdeführerin als Privathaftpflichtversicherer der Beklagten schon in keiner eigenen rechtlichen Beziehung zu der Klägerin (vgl. Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 100 Rn. 32), so dass auch die Rechtskraft der in dem Hauptprozess ergehenden Entscheidung insoweit nicht von Wirksamkeit sein kann. Die Voraussetzungen des § 69 ZPO sind folglich nicht erfüllt.

13c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt nichts anderes aus dem sogenannten haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzip und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage grundsätzlich verbindlich ist. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können und müssen (st. Rspr.; s. , NJW 2011, 3303 Rn. 16; vgl. , BGHZ 71, 339, 344, juris Rn. 24; vom - VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 12; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 100 Rn. 59 ff.; jeweils mwN).

14Dies ist mit der von § 69 ZPO vorausgesetzten Rechtskraftwirksamkeit nicht gleichzusetzen (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 356, juris Rn. 16; aA Bayer, NVersZ 1998, 9, 13: § 69 ZPO analog). Eine prozessuale Wirkung im Sinne einer Rechtskrafterstreckung hat die Bindungswirkung nicht; sie ist vielmehr eine materiell-rechtliche Auswirkung des Haftpflichtversicherungsvertrags und ergibt sich aus dem Leistungsversprechen des Versicherers (, NJW-RR 2001, 1311, 1312, juris Rn. 17; Harsdorf-Gebhardt, r+s 2012, 261, 262). Dem Versicherer sind auch nicht die Hände gebunden. Vielmehr bleibt es ihm trotz des Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung unbenommen, im nachfolgenden Deckungsprozess neben den sonstigen versicherungsrechtlichen Einwänden auch den Einwand zu erheben, dass die Feststellungen im Haftpflichtprozess auf einem arglistigen Zusammenwirken von Versicherungsnehmer und dortigem Gegner beruhen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1259, 1261, juris Rn. 30 f.; OLG Hamm, VersR 1987, 88, 89; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 356, 357, juris Rn. 17; Krämer, r+s 2001, 177, 179 f.; Armbrüster, r+s 2010, 441, 446; Betz in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 14 Rn. 94; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 100 Rn. 47; Lemcke, VersR 1995, 989, 992; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 100 Rn. 67 ff.; von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 23 Rn. 338; Schneider, ebd., § 24 Rn. 6a; Tehrani, VersR 2018, 1166, 1172; aA OLG Koblenz, r+s 1995, 92; vgl. allgemein zur Rechtspflicht, den Versicherer nicht arglistig zu täuschen, IVa ZR 101/88 - BGHZ 107, 368, 372, juris Rn. 13; Wandt, VersR 2018, 321, 326 ff.).

15Der Erhebung des Einwandes des kollusiven Zusammenwirkens steht, auch wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer im Haftpflichtprozess den Streit verkündet oder sich der Versicherer - wie hier - aus eigenem Antrieb als Streithelfer seines Versicherungsnehmers an dem Haftpflichtprozess beteiligt hat, auch die Interventionswirkung des § 68 ZPO nicht grundsätzlich entgegen. Die Interventionswirkung greift nach § 68 Halbsatz 2 ZPO nämlich gerade insoweit nicht, als der (einfache) Streithelfer durch Erklärungen oder Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei daran gehindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, wie dies etwa - wie im Streitfall - bei einem Widerspruch der Hauptpartei gegen ein Rechtsmittel des Streithelfers der Fall ist (vgl. , NJW 1988, 712, 713, juris Rn. 12; vom - VII ZR 341/80, NJW 1982, 281, 282, juris Rn. 14; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 68 Rn. 12).

16Im Ergebnis wird so der vom Versicherer erhobene Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Drittem sachgerecht in dem Verhältnis geklärt, in dem es um die versicherungsvertraglichen Ansprüche geht und in dem der Versicherer Partei ist, nämlich im Deckungsprozess (vgl. Lemcke, VersR 1995, 989, 992).

17Nichts anderes gilt insoweit im - hier gegebenen - Fall des vorweggenommenen Deckungsprozesses. Auch im vorweggenommenen Deckungsprozess kann der Versicherer den Einwand des kollusiven Vorgehens von Versicherungsnehmer und Drittem erheben (vgl. KG, VersR 2000, 576, 577, juris Rn. 42 f. zur Durchbrechung der Bindungswirkung bei Verletzung einer versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit). Soweit der Versicherer erst im Nachhinein, nämlich im Verlauf des Haftpflichtprozesses oder danach, Anhaltspunkte für ein arglistiges Zusammenwirken seines Versicherungsnehmers mit dem Gegner erhalten sollte, bleibt ihm die Möglichkeit des § 826 BGB (vgl. Krämer, r+s 2001, 177, 182; Koch in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., vor §§ 100-112 Rn. 97; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 100 Rn. 55; vgl. allgemein zur Anwendbarkeit des § 826 BGB im Bereich des sittenwidrigen Prozessverhaltens Wagner in MünchKomm, BGB, 8. Aufl., § 826 Rn. 246 ff.).

18d) Angesichts des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Gesamtverhaltens der Beklagten ist das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der von der Rechtsbeschwerdeführerin als ihrer Streithelferin eingelegten Berufung eindeutig widersprochen hat. Zwar genügt hierfür nicht, dass die Beklagte selbst keine Berufung eingelegt hat. Doch hat sie, die in der ersten Instanz den Sachvortrag der Klägerin zum Unfallhergang unstreitig und keinen Antrag gestellt hat, die Zurückweisung der Berufung der Nebenintervenientin beantragt und in Zweifel gezogen, ob die Nebenintervenientin berechtigt sei, gegen den Willen der Beklagten, ihrer Versicherungsnehmerin, Berufung einzulegen. Zuvor hatte sie bereits darauf verwiesen, dass die Nebenintervenientin nur ein Recht auf Einlegung der Berufung unabhängig von der Hauptpartei habe, wenn auch die Hauptpartei ein Rechtsmittel einlegen würde. Dies habe die Beklagte aber nicht getan. Damit könne nicht gesehen werden, dass die Nebenintervenientin selbst ein Recht habe, Rechtsmittel einzulegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:180122BVIZB36.21.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2022 S. 404 Nr. 6
WM 2022 S. 316 Nr. 7
BAAAI-03535