Online-Nachricht - Montag, 07.02.2022

Einkommensteuer | (Nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten keine gewerbliche Tätigkeit (BMF)

Die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte führt nicht zu gewerblichen Einkünften des Arztes. Es kommt demnach bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand: ).

Hintergrund: Die Höhe der Vergütungen von Ärzten im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung ist durch § 6 der Coronavirus-Impfverordung (CoronaImpfV) geregelt worden. Vergütet werden jedoch nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung, sondern auch u.a. die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikates (wenn die Impfung z.B. zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde).

Fraglich ist nun, ob die (nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten durch Ärzte als gewerbliche Tätigkeit zu klassifizieren ist, die bei Gemeinschaftspraxen dann zu einer gewerblichen Infektion führt.

Hierzu stellt das BMF in seinen FAQ "Corona" Folgendes klar:

  • Nein. Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 EStG dar.

  • Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass) über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.

  • Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z.B. ein Impfzentrum) vorgenommen wurde.

  • Bei Gemeinschaftspraxen führt das Ausstellen von Impfzertifikaten dementsprechend nicht zu einer gewerblichen Abfärbung i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Nach einer Rundverfügung der OFD Frankfurt a.M. v. - S 2245 A - 018 - St 214 ist auch die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests) keine gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 EStG. Dies gelte unabhängig von der jeweiligen medizinischen Fachrichtung der Ärzte. Unschädlich sei auch die Mithilfe anderer Personen (z.B. Arzthelferin/Arzthelfer) bei der Durchführung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich (vgl. H 15.6 - Mithilfe anderer Personen) tätig sei.

Der Volltext der OFD-Verfügung wird in Kürze in der NWB Datenbank veröffentlicht.

Quelle: BMF, "Corona" (Steuern), VI. 4. S. 10 f., Stand: 31.1.2022 (il)

Fundstelle(n):
YAAAI-03523