Einkommensteuer | (Nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten keine gewerbliche Tätigkeit (BMF)
Die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte führt nicht zu gewerblichen Einkünften des Arztes. Es kommt demnach bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand: ).
Hintergrund: Die Höhe der Vergütungen von Ärzten im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung ist durch § 6 der Coronavirus-Impfverordung (CoronaImpfV) geregelt worden. Vergütet werden jedoch nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung, sondern auch u.a. die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikates (wenn die Impfung z.B. zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde).
Fraglich ist nun, ob die (nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten durch Ärzte als gewerbliche Tätigkeit zu klassifizieren ist, die bei Gemeinschaftspraxen dann zu einer gewerblichen Infektion führt.
Hierzu stellt das BMF in seinen FAQ "Corona" Folgendes klar:
Nein. Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 EStG dar.
Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass) über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.
Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z.B. ein Impfzentrum) vorgenommen wurde.
Bei Gemeinschaftspraxen führt das Ausstellen von Impfzertifikaten dementsprechend nicht zu einer gewerblichen Abfärbung i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
Nach einer Rundverfügung der OFD Frankfurt a.M. v. - S 2245 A - 018 - St 214 ist auch die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests) keine gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 EStG. Dies gelte unabhängig von der jeweiligen medizinischen Fachrichtung der Ärzte. Unschädlich sei auch die Mithilfe anderer Personen (z.B. Arzthelferin/Arzthelfer) bei der Durchführung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich (vgl. H 15.6 - Mithilfe anderer Personen) tätig sei.
Der Volltext der OFD-Verfügung wird in Kürze in der NWB Datenbank veröffentlicht.
Quelle: BMF, "Corona" (Steuern), VI. 4. S. 10 f., Stand: 31.1.2022 (il)
Fundstelle(n):
YAAAI-03523