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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 6/20 EFG 2022 S. 392 Nr. 6

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 4 S. 4 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 4 S. 4 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 4a S. 2, EStG § 9 Abs. 4a S. 3, EStG § 9 Abs. 4a S. 4, EStG § 9 Abs. 4a S. 6

Erste Tätigkeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwand eines angestellten Bauleiters

Leitsatz

1. Wird eine Niederlassung eines international tätigen Bauunternehmens im Arbeitsvertrag eines Bauleiters als „Einstellungsort” bezeichnet, so ist allein deswegen nicht von einer „dauerhaften” Zuordnung durch den Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG zu dieser Niederlassung auszugehen. Die Niederlassung stellt auch dann keine erste Tätigkeitsstätte für den Bauleiter dar, wenn er einem Gruppenleiter dieser Niederlassung zugewiesen ist, er circa einmal wöchentlich an einer Arbeitsberatung sowie einige Mal pro Jahr an sonstigen Besprechungen in dieser Niederlassung teilnimmt und wenn dem Bauleiter zwar ein Büro in dieser Niederlassung zur Verfügung steht, er tatsächlich jedoch den größeren Teil der Schreibtischarbeit außerhalb dieses Büros erledigt.

2. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kommt es für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand nur darauf an, ob er ohne Übernachtung jeweils mehr als acht Stunden von seiner Wohnung entfernt war.

3. Auf die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG kommt es nur an, wenn der Steuerpflichtige an derselben Tätigkeitsstelle längerfristig tätig wird, und zwar an mindestens 3 Tagen pro Woche. Das trifft bei einem Bauleiter nicht zu, wenn er nicht auf einer bestimmten Baustelle dauerhaft arbeitet, sondern die Arbeiten auf mehreren Baustellen zeitgleich leitet und damit typischerweise von Baustelle zu Baustelle fährt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 29
DStRE 2022 S. 966 Nr. 16
EFG 2022 S. 392 Nr. 6
EStB 2022 S. 276 Nr. 7
GStB 2022 S. 191 Nr. 6
KÖSDI 2022 S. 22682 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2022 S. 353
GAAAI-03503

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 24.11.2021 - 3 K 6/20

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