Zollwert aus China eingeführter Porzellanbecher – Im
EU-Gebiet angefallene Designkosten als Bestandteil des Wertes von Beistellungen
und Umschließungen – Beistellungscharakter aufgrund der
Zugehörigkeit zu einer Warenzusammenstellung – Hinzurechnung von
Einkaufsprovisionen für Beistellungen
Leitsatz
1. Bei im EU-Gebiet angefallenen Designkosten für dem Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellte Abziehbilder, die auf
aus China eingeführte Porzellanbecher gebrannt werden, handelt es sich um unmittelbar in den eingeführten Waren enthaltene,
für den Produktionsprozess notwendige Beistellungen, die dem Zollwert hinzuzurechnen sind.
2. Auch der Transaktionswert der zur Verpackung der Porzellanbecher verwendeten Geschenkkartons wird als Bestandteil der Kosten
für Umschließungen durch die für das Bedrucken der Kartons entstandenen Lizenzkosten erhöht.
3. Die im gleichen Design ausgeführten Korkuntersetzer sind hingegen ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Warenzusammenstellung
keine Beistellungen, so dass die im EU-Gebiet angefallenen Kosten für die Entwicklung des Designs dem Transaktionswert nicht
hinzugerechnet werden dürfen.
4. Die für die Beschaffung von Beistellungen gezahlten Einkaufsprovisionen sind auch dann Bestandteil des Zollwertes, wenn
sie nicht im Rechnungsendbetrag der Beistellung enthalten sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): QAAAI-03488
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.08.2021 - 4 K 818/20 Z
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