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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 818/20 Z

Gesetze: ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii; ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i; ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. Iv; UZK Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; UZK Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii; UZK Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i; UZK Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. Iv; UZK-DVO Art. 135 Abs. 1 Satz 1; UZK-DVO Art. 135 Abs. 1 Satz 2

Zollwert aus China eingeführter Porzellanbecher – Im EU-Gebiet angefallene Designkosten als Bestandteil des Wertes von Beistellungen und Umschließungen – Beistellungscharakter aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Warenzusammenstellung – Hinzurechnung von Einkaufsprovisionen für Beistellungen

Leitsatz

1. Bei im EU-Gebiet angefallenen Designkosten für dem Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellte Abziehbilder, die auf aus China eingeführte Porzellanbecher gebrannt werden, handelt es sich um unmittelbar in den eingeführten Waren enthaltene, für den Produktionsprozess notwendige Beistellungen, die dem Zollwert hinzuzurechnen sind.

2. Auch der Transaktionswert der zur Verpackung der Porzellanbecher verwendeten Geschenkkartons wird als Bestandteil der Kosten für Umschließungen durch die für das Bedrucken der Kartons entstandenen Lizenzkosten erhöht.

3. Die im gleichen Design ausgeführten Korkuntersetzer sind hingegen ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Warenzusammenstellung keine Beistellungen, so dass die im EU-Gebiet angefallenen Kosten für die Entwicklung des Designs dem Transaktionswert nicht hinzugerechnet werden dürfen.

4. Die für die Beschaffung von Beistellungen gezahlten Einkaufsprovisionen sind auch dann Bestandteil des Zollwertes, wenn sie nicht im Rechnungsendbetrag der Beistellung enthalten sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAI-03488

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.08.2021 - 4 K 818/20 Z

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