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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 2330/19 E EFG 2022 S. 394 Nr. 6

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 Satz 2; EStG § 20 Abs. 2 Satz 4; EStG § 20 Abs. 8; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. B; BGB § 774; InsO § 135; InsO § 144 Abs. 1

Insolvenz einer Kapitalgesellschaft: Verlust aus Kapitalvermögen – Abgrenzung zum Auflösungsverlust aus Beteiligung – Ausfall von Regressforderungen aus selbstschuldnerischen Gesellschafterbürgschaften – Einkünfteerzielungsabsicht bei Forderungsübergang

Leitsatz

1. Stellen die einer der insolventen Kapitalgesellschaft gewährten selbstschuldnerischen Gesellschafterbürgschaften für die Aufnahme von Fremddarlehen keine eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen dar, so ist der Ausfall der auf den Gesellschafter übergegangenen Regressforderungen, die aus den Zahlungen auf diese Bürgschaften resultieren, als Verlust aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

2. Die Einkünfteerzielungsabsicht des bürgenden Gesellschafters aus der Regressforderung ist aus der Sicht des Zeitpunkts der Übernahme der Bürgschaft zu beurteilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2022 S. 837
DStZ 2022 S. 175 Nr. 6
EFG 2022 S. 394 Nr. 6
EStB 2022 S. 276 Nr. 7
GmbH-StB 2022 S. 118 Nr. 4
KoR 2022 S. 147 Nr. 3
YAAAI-03481

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.11.2021 - 14 K 2330/19 E

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