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FG Münster | Steuerfreiheit nach DBA bei Vorlage eines Nachweises auch nach Bestandskraft
(1) Weist das DBA Großbritannien einem Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, finden der Methodenartikel und damit auch die Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) keine Anwendung. (2) Der in der Rückfallklausel verwendete Begriff der Einkünfte ist so auszulegen, dass er die Einkünfte im Sinne der einzelnen abkommensrechtlichen Einkunftsarten meint. (3) § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG ist eine eigenständige Korrekturnorm, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen.
Die [i]Es muss eine einheitliche Beurteilung aller Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgenKläger hatten in ihrer Steuererklärung ausgeführt, die Abfindungszahlung, die der im Inland ansässige Kläger für seine Tätigkeit als Soldat der britischen Streitkr...