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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 16/20

Gesetze: EStG § 10f; EStG § 22 Nr 2; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3; EStG § 32; EStG § 9 Abs 1 S 1; GG Art 6

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG

Leitsatz

  1. Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht reicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 EStG nicht für die Annahme einer „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG aus.

  2. Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Angehörigen, für die er keinen Anspruch auf Kindergeld (mehr) besitzt, unentgeltlich überlassene Wohnung gleichzeitig auch einem einkommensteuerlich gemäß § 32 EStG zu berücksichtigendem Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken zur Verfügung stellt.

  3. Eine Aufteilung des Kaufpreises in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil ist nicht vorzunehmen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGNI:2021:0616.9K16.20.00

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 150 Nr. 4
EStB 2022 S. 277 Nr. 7
GStB 2022 S. 69 Nr. 3
PAAAI-03432

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 16.06.2021 - 9 K 16/20

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