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FG Münster 03.11.2021 13 K 1122/19 G, BBK 4/2022 S. 160

Steuerrecht | Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung einer Miete für Messestände

Mieten eines Kunststoffproduzenten für Messestände an insgesamt zehn Tagen im Jahr sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zum Gewinn hinzuzurechnen. Denn bei den Messeständen handelt es sich nicht um sog. fiktionales Anlagevermögen.

Ein Kunststoffproduzent muss nämlich Messestände nicht ständig für seinen Gebrauch im Betrieb vorhalten, wenn sie nur an zehn von 365 Tagen im Jahr genutzt werden. Zudem werden Messestände für den Vertrieb benötigt, nicht aber für die Produktion; daher würden Messestände bereits aus diesem Grund nicht zum Anlagevermögen gehören. Ein Produktionsbetrieb kann also auch sinnvoll ausgeübt werden, wenn Messestände nicht langfristig in seinem Eigentum stehen.

Die [i]Drei Messen mit einer Gesamtdauer von zehn Tagen Klägerin hatte insgesamt drei Messen für einmal zwei und zweimal vier Tage besucht. Zwei Messen fan...

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