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Steuerrecht | Buchhalter darf keinen Erlassantrag für Mandanten stellen
Ein selbständiger Buchhalter, der für seinen Mandanten Lohnsteueranmeldungen erstellt, darf im Fall der verspäteten Abgabe und Festsetzung eines Verspätungszuschlags keinen Erlassantrag für seinen Mandanten stellen. Ein derartiger Erlassantrag wäre eine unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen, die vom Finanzamt nach § 80 Abs. 7 Satz 1 AO zurückzuweisen ist.
Zwar [i]§ 6 Nr. 4 StBerG erfasst nicht gelegentlich anfallende Nebenverfahren darf der Buchführungshelfer nach § 6 Nr. 4 StBerG Lohnsteueranmeldungen fertigen: Diese Regelung deckt aber nicht gelegentlich anfallende Nebenverfahren wie Erlass- oder Stundungsanträge ab. Hier kommt es nämlich nicht auf lohnsteuerliche Kenntnisse, sondern auf verfahrensrechtliche Kenntnisse der §§ 222, 227 AO an, z. B. auf die Beurteilung der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit. Unbeachtlich war im Streitfall, dass es nur um einen Verspätungszuschlag von 180