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Zustimmung des Finanzamtes zur Bilanzänderung
Im Zuge einer Bilanzänderung kann der Stpfl. den Austausch eines zulässigen Bilanzansatzes gegen einen anderen ebenfalls zulässigen Bilanzansatz vor-
S. 4219nehmen. Eine Bilanzänderung ist grds. jederzeit möglich, solange die Bilanz noch nicht dem FA vorliegt. Ist die Bilanz aber beim FA eingereicht, sind die Wahlrechte des Stpfl. kristallisiert; ein zulässiger Bilanzansatz kann dann nur noch mit Zustimmung des FA geändert werden. Die Zustimmung liegt im Ermessen des FA. In der Regel wird es die Zustimmung zur Bilanzänderung erteilen, wenn das Änderungsbegehren wirtschaftlich begründet ist, etwa wenn die tatsächlichen Grundlagen, von denen der Stpfl. bei Bilanzerstellung ausgegangen ist, sich erheblich geändert haben.
Mit Urt. v. hatte der VIII. Senat des BFH über einen außergewöhnlichen Sachverhalt zu entscheiden: ein Stpfl. erfaßte den aus der Veräußerung eines zum Sonder-BV gehörenden Grundstücks entstandenen Gewinn nicht im Jahr der Gewinnentstehung (Jahr 01), sondern ein Jahr danach mit dem Zufluß des Kaufpreises (Jahr 02). Wiederum ein Jahr später, im Jahr 03, erwirtschaftete er einen erheblichen in das Jahr 01 rücktragsfähigen Verlust. Das ...