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IWB Nr. 3 vom Seite 103

Entwurf der EU-Richtlinie gegen die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen (ATAD 3)

Folgen der sog. Unshell-Initiative schon ab 2022

Dr. Sven-Eric Bärsch, Yannick Barbu und Dr. Henrik Schneider

[i]EU-Kommission, Richtlinienvorschlag v. 22.12.2021 unter https://go.nwb.de/w3objAm veröffentlichte die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen (im Original „shell entities“) für Steuerzwecke (sog. ATAD 3). Der Entwurf ist Teil der sog. Unshell-Initiative der EU-Kommission. Die ATAD 3 sieht einen zweistufigen Substanztest für in der EU ansässige Unternehmen vor. Die Unternehmen, die über kein Mindestmaß an Substanz verfügen oder dieses nicht nachweisen können, qualifizieren als „Briefkastenfirmen“ und sind sehr nachteiligen Rechtsfolgen ausgesetzt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den ATAD 3-Entwurf. Hierzu wird er zunächst in die bisherige ATAD-Rechtsentwicklung eingeordnet. Anschließend werden seine Tatbestands- und Rechtsfolgenseite erläutert und dabei die Entwurfsregelungen einer kritischen Würdigung unterzogen.

Kernaussagen
  • Die EU-Kommission führt ihre Anti-Steuervermeidungs-Initiative mit einem Entwurf zur sog. ATAD 3-Richtlinie fort und nimmt nunmehr substanzschwache Unternehmen („Briefkastenfirmen“) ins Visier.

  • In zwei Prüfungsschritten soll künftig für alle wirtschaftlich tätigen und in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen evaluiert werden, ob diese über ausreichende Substanz verfügen oder als „Briefkastenfirma“ qualifizieren.

  • Die neuen Substanzanforderungen sind sehr weitreichend. Obwohl die EU-Kommission eigentlich lediglich auf Gesellschaften abzielt, die gar keine wirtschaftliche Aktivität ausüben, werden zukünftig viele (Holding-)Konzerngesellschaften zumindest als berichtspflichtige Unternehmen (sog. reporting undertakings) qualifizieren und damit gesteigerten Berichtspflichten ausgesetzt sein.

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Seiten: 8
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