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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.02.2022

Verfahrensrecht | Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung (BFH)

Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Ist der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls überhaupt nicht erwähnt, ist eine Auslegung der Satzung in der Weise, dass die Regelung zu einer anderen Art des Vermögensanfalls auf den Wegfall des bisherigen Zwecks zu übertragen ist, nicht möglich (vgl. auch , BFHE 226, 445, BStBl II 2010, 719, unter II.2. und II.3.; , BFH/NV 2011, 111, Rz 15, und v. - I R 16/12, BStBl II 2014, 440, Rz 13).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die formelle Satzungsmäßigkeit des Gesellschaftsvertrages der Klägerin, einer GmbH, deren Gegenstand die gemeindepsychiatrische Versorgung eines Kreises ist. Insbesondere ist streitig, ob der Vertrag die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) erfüllt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Ver-mögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine aus-drückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.

  • Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Verfahren der erstmaligen negativen Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO nicht zu berücksichtigen.

  • Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO ist nur eine bestimmte Satzung, wenn diese in dem Feststellungsbescheid ausdrücklich erwähnt ist.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Das Urteil zeigt einmal mehr, welche Risiken die Anforderungen der formellen Satzungsmäßigkeit für die Anerkennung von Satzungen gemeinnütziger Körperschaften in sich bergen. Die formelle Satzungsmäßigkeit hält dabei eine Vielzahl von Stolpersteinen bereit.

Vorliegend lag ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) vor, weil in der Satzung kein Zweck genannt war, für den das Vermögen bei Wegfall des bisherigen Zwecks verwendet werden sollte. Sinn und Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist, dass ausschließlich aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist und satzungsmäßig die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens im Dritten Sektor gewährleistet bleibt. Deshalb muss der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Ist - wie hier - der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls in der Satzung überhaupt nicht erwähnt, ist eine Auslegung der Satzung in der Weise, dass die Regelung zu einer anderen Art des Vermögensanfalls auf den Wegfall des bisherigen Zwecks zu übertragen ist, nicht möglich. Da bei erstmaligen Feststellungsbescheiden nach § 60a AO auch kein Vertrauensschutz besteht, sind auch Korrekturmöglichkeiten auf diesem Wege versagt. Das zeigt deutlich, dass bei der Fassung von Satzungen gemeinnütziger Körperschaften äußerste Sorgfalt geboten ist.

Quelle: ; veröffentlicht am (il)

Fundstelle(n):
UAAAI-03345