BFH Beschluss v. - I B 31/21

Beteiligtenfähigkeit einer britischen Limited

Leitsatz

NV: Eine britische Limited ist auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union als Körperschaftsteuersubjekt zu qualifizieren und daher fähig, Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu sein.

Gesetze: FGO § 57; KStG § 1 Abs. 1; KStG § 2 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 1 Satz 4;

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer britischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Limited, ist…Alleiniger Anteilseigner und „managing director“ ist M. In dessen inländischer Wohnung befindet sich auch die Geschäftsleitung der Klägerin.

2 Die Klägerin schloss mit M im April 2006 eine in englischer Sprache abgefasste Vereinbarung, wonach die Klägerin dem M für dessen geplantes Studium…eine finanzielle Unterstützung gewährt. Die Ausgaben für das Studium und die Reisekosten von geschätzt…US-Dollar sollten von der Klägerin getragen beziehungsweise von dieser erstattet werden, „when and as far this is possible“, so der Vertragstext. M absolvierte erfolgreich das Studium; er trug die damit zusammenhängenden Kosten zunächst selbst. Erstattungszahlungen von Seiten der Klägerin erfolgten nicht, vielmehr passivierte diese in ihren Bilanzen eine entsprechende Verbindlichkeit.

3 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte im streitigen Körperschaftsteuerbescheid für 2018 eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte das Einkommen der Klägerin.

4 Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass die im April 2006 getroffene Vereinbarung weder dem formellen noch dem materiellen Fremdvergleich standhalte. Die Kostenerstattungsregelung sei nicht klar und eindeutig. Auch würde ein gesellschaftsfremder Vertragspartner keine Vereinbarung akzeptiert haben, wonach er erhebliche Gelder zu verauslagen habe, ohne dass klar geregelt sei, ob und wann eine Kostenerstattung erfolge (Urteil des Schleswig-Holsteinischen ).

5 Das FG ließ die Revision nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Das FA tritt dem diesbezüglichen Vorbringen entgegen. Es weist zudem auf den Umstand hin, dass die Klägerin als britische Limited mittlerweile als Drittstaatengesellschaft zu qualifizieren sei.

Gründe

II.

6 Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

7 1. Die Klägerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligtenfähig.

8 Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (UK) aus der Europäischen Union („Brexit“) hat sich zwar der zivilrechtliche Status einer nach dem Recht des UK gegründeten Kapitalgesellschaft in Form der Limited geändert. Denn als Gesellschaft eines Drittstaats mit inländischem Verwaltungssitz kann sich die Limited fortan nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen und die Frage ihrer Rechtsfähigkeit bestimmt sich nach der sog. Sitztheorie (, BGHZ 178, 192, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2009, 59; vgl. Pfirrmann in Brandis/Heuermann, § 12 KStG Rz 122). Dies führt zwar zum Verlust der (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 178, 192, DStR 2009, 59, zu einer Schweizer Aktiengesellschaft;  Kart, Der Betrieb 2021, 2349, zur britischen Limited), lässt aber die Qualifikation einer britischen Limited als Körperschaftsteuersubjekt i.S. der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unberührt, was von § 8 Abs. 1 Satz 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (StAbwG) vom (BGBl I 2021, 2056, BStBl I 2021, 895) in allen offenen Fällen (§ 34 Abs. 3c KStG i.d.F. des StAbwG) für ertragsteuerrechtliche Zwecke nochmals klargestellt wird. Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass es für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern auf den sog. Typenvergleich ankommt (, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263; vom  - I R 69/16, BFHE 263, 146, BStBl II 2019, 401, zur britischen Limited). Aus diesem Vergleich folgt aber, dass eine britische Limited als Körperschaftsteuersubjekt zu behandeln ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 146, BStBl II 2019, 401; Pfirrmann in Brandis/Heuermann, § 12 KStG Rz 124; Hackemann in Bott/Walter, KStG, § 12 Rz 82; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 12 KStG Rz 70, 73; Kudert/Kahlenberg, Finanz-Rundschau 2019, 250).

9 Verfahrensrechtlich folgt aus der Qualifizierung der Limited als Körperschaftsteuersubjekt deren Fähigkeit, Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu sein (vgl. , Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1443). Denn die Beteiligtenfähigkeit richtet sich nicht nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit, sondern nach der Steuerrechtsfähigkeit (Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 57 Rz 11, m.w.N.). Dabei entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Beteiligtenfähigkeit —selbst bei zivilrechtlicher Vollbeendigung einer Gesellschaft— bis zur Abwicklung der steuerrechtlichen Rechtsbeziehungen andauert (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom  - I B 210/03, BFH/NV 2004, 670). Nach alledem kann die Klägerin ihr rechtliches Begehren im vorliegenden Verfahren selbst geltend machen.

10 2. Die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache wurde nicht in einer den Vorgaben aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Es fehlt bereits an der Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage, die einer abstrakten Klärung zugänglich ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2012, 1461).

11 Sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin es als unklar ansieht, ob und wie die Rechtsgrundsätze des Fremdvergleichs den Besonderheiten eines „Neustartfalles“ oder „Startup-Projekts“ anzupassen sind, so fehlen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer abstrakten Rechtsfrage. Dazu wäre eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen —vorliegend insbesondere zu den Anforderungen an den formellen und materiellen Fremdvergleich— erforderlich gewesen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom  - V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347; vom  - VIII B 53/07, BFH/NV 2008, 971). Eine solche Auseinandersetzung fehlt in der Beschwerdebegründung vollständig. Dort legt die Klägerin im Wesentlichen die tatsächlichen Besonderheiten „ihres“ Falles dar, die ihres Erachtens eine Fortschreibung der Rechtsprechung nahelegen. Damit wird aber nicht die Bedeutung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit, sondern lediglich das individuelle Interesse der Klägerin an der Nachprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1347, und in BFH/NV 2008, 971). Das rechtfertigt die Revisionszulassung nicht. Denn das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom  - I B 10/12, BFH/NV 2013, 27; vom  - I B 181/12, BFH/NV 2013, 757).

12 Im Übrigen ist der von der Klägerin dargestellte Gleichlauf ihrer Interessen und derjenigen des M im Sinne eines „gemeinsamen Gesamtplanes“ gerade der Grund, Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihrem beherrschenden Anteilseigner auf ihre Fremdüblichkeit hin zu überprüfen. Denn die Rechtsbeziehungen zwischen Fremden sind typischerweise durch einen bestehenden Interessengegensatz gekennzeichnet. Die im Streitfall zu beurteilende Kostenerstattungsregelung („when and as far this is possible“) ist unklar und ermöglicht es einem Steuerpflichtigen, die Höhe und die zeitliche Zuordnung des Gewinns der von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft nach Belieben zu steuern. Deshalb ist in solchen Fällen ein formeller Fremdvergleich geboten (vgl. allgemein Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 323).

13 3. Die unter Ziffer 7. der Beschwerdebegründung erhobene Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden. Dazu hätten nach der Rechtsprechung zu mehreren Einzelpunkten substantiierte Ausführungen gemacht werden müssen (vgl. z.B. , BFH/NV 2013, 1431), was vorliegend auch nicht ansatzweise geschehen ist.

14 4. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

15 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.131021.IB31.21.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 90 Nr. 3
BFH/NV 2022 S. 357 Nr. 4
DStR 2022 S. 250 Nr. 6
DStRE 2022 S. 249 Nr. 4
GmbH-StB 2022 S. 76 Nr. 3
GmbHR 2022 S. 487 Nr. 9
IStR 2022 S. 167 Nr. 5
NJW 2022 S. 10 Nr. 8
PIStB 2023 S. 29 Nr. 2
RIW 2022 S. 336 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2022 S. 155
VAAAI-03336