OFD Düsseldorf - S 1980 a- 16 - St 222 - K

§ 20 EStG Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds

1. Ermittlung und Veröffentlichung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds

Die Ausschüttungen sowie die als ausgeschüttet geltenden (thesaurierten) Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die thesaurierten Erträge gelten dem Steuerpflichtigen stets zum Ende des Geschäftsjahres (des Investmentfonds) als zugeflossen.

Die Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge richtet sich nach § 17 des Auslandsinvestmentgesetzes (AusllnvestmG; Anhang 19 II zum EStH 2001) für die Investmentanteile, deren öffentlicher Vertrieb im Inland zulässig ist oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind (sog. registrierte Investmentvermögen) bzw. nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 AusllnvestmG für die übrigen (nicht registrierten) Investmentvermögen.

Die Ermittlung und Nachprüfung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds obliegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FVG dem Bundesamt für Finanzen (BfF). Die Erträge sowie die zum Jahresende maßgeblichen Rücknahmepreise oder Kurse wurden für Zeiträume bis 1992 vom BfF in Form einer verbindlichen Verwaltungsanweisung im BStBl Teil I veröffentlicht (Fundstellen s. Seite 4).

Dieses Verfahren ist erstmals geändert worden, nachdem sich das BfF wegen der erheblich gestiegenen Zahl der registrierten ausländischen Fonds zu einer Überprüfung sämtlicher Werte nicht mehr in der Lage sah. Für Veröffentlichungen der ab dem Jahr 1993 zugeflossenen Erträge aus ausländischen Investmentfonds ist daher zu beachten, dass es sich größtenteils um die ungeprüfte Wiedergabe der mitgeteilten Werte handelt, die keine Verwaltungsanweisung darstellt und deshalb für die Veranlagung nicht verbindlich ist (siehe auch Vorbemerkung zur Veröffentlichung im BStBl 1996 I S. 215). Ab 1998 wurden nur noch die Werte der ausländischen ”Standard-Fonds” veröffentlicht. Dies sind Fonds, die nach den bisherigen Erfahrungen wiederholt von Finanzämtern und Beratern abgefragt wurden, worunter insbesondere die von den deutschen Kreditinstituten vertriebenen ausländischen Fonds fallen.

Die veröffentlichten Werte (Fundstellen s. Seite 4) können im Regelfall übernommen werden. Sofern die Erträge des Fonds nicht veröffentlicht worden sind, können diese beim BfF angefragt werden (vgl. hierzu unten).

Aufgrund des sprunghaften Anstiegs der ausländischen Investmentfonds ist das BfF für die Jahre ab 1999 nicht mehr in der Lage, den Service der Veröffentlichung weiterhin aufrecht zu erhalten. Bis auf weiteres werden die ungeprüften Werte den Finanzämtern nur noch auf Anfrage mitgeteilt. Hierbei ist folgendes zu beachten:

  • Die Erträge Luxemburger und sonstiger ausländischer Investmentfonds deutscher Provenienz sind im Intranet abrufbar (Steuer / Einkommensteuer / Investmentfonds)

  • Bei anderen ausländischen Investmentfonds sind die Anfragen unmittelbar an das BfF zu richten (PC-Vordruck 703/025). Die Anfrage sollte den genauen Namen des Investmentfonds, die deutsche Wertpapierkennnummer und das entsprechende Jahr enthalten.

2. Zwischengewinne

Neben den Ausschüttungen bzw. thesaurierten Erträgen unterliegen auch die Zwischengewinne der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 17 Abs. 2a, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 4 AusllnvestmG). Diese fallen ausschließlich bei Rückgabe bzw. Veräußerung der Investmentanteile an. Es handelt sich hierbei um die Kapitalerträge, die - wie Stückzinsen - seit der letzten Ausschüttung bzw. dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zur Rückgabe bzw. Verkauf entstanden sind. Der ausländische Investmentfond hat die Zwischengewinne börsentäglich zu ermitteln und zu veröffentlichen (§ 17 Abs. 3 Nr. 3 AusllnvestmG) bzw. auf Einzelverlangen (z.B. des Kreditinstituts, welches die Anteilscheine für den Anleger verwahrt) mitzuteilen (Fälle des § 18 Abs. 1 AusllnvestmG); die Werte ergeben sich aus der Abrechnung über den Verkauf/die Rückgabe der Anteilscheine. In den Fällen des § 18 Abs. 3 AusllnvestmG (Fond weist die Besteuerungsgrundlagen nicht nach), ist der Zwischengewinn mit 20 % des Veräußerungsentgelts anzusetzen.

Von den Ausschüttungen auf die Investmentanteile sowie den Zwischengewinnen ist ab 1993 bzw. 1994 ein Zinsabschlag von 30 % einzubehalten. § 18a AusllnvestmG regelt, welche Teile der Ausschüttungen/Erträge zinsabschlagpflichtig sind. Die Anrechnung dieses Zinsabschlags setzt die Vorlage einer Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle voraus.

3. Besonderheiten bei thesaurierenden ausländischen Investmentfonds

Bei einem thesaurierenden Investmentfond unterliegen die thesaurierten Kapitalerträge nicht laufend dem Zinsabschlag. Dieser fällt vielmehr erst bei Rückgabe/beim Verkauf der Anteile an (§ 18a Abs. 1 Nr. 3 AusllnvestmG; vgl. hierzu Kurzinformation Ertragsteuern vom Nr. 12). Diesen Sachverhalt berücksichtigt die aktuelle Fassung der Jahressteuerbescheinigung für Investmenterträge (letzte Zeile der zu bescheinigenden Werte mit FN 2; Muster auf Seite 4 abgedruckt). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Erträgnisaufstellungen der Kreditinstitute für die Jahre (vor Veräußerung bzw. Rückgabe der Anteilscheine), in denen die thesaurierten Erträge als zugeflossen gelten und damit steuerlich zu erfassen sind, diese thesaurierten Erträge regelmäßig nicht ausweisen. So weist beispielsweise die Deutsche Bank in ihren Erläuterungen darauf hin, dass die Erträgnisaufstellung nicht enthält: ”einkommensteuerpflichtige Ertragsthesaurierungen ausländischer, nicht hauseigener Fonds” (vgl. ergänzende Kurzinformation Ertragsteuern Nr. 41/2000).

Die Fundstellen zu den Veröffentlichungen der in den einzelnen Kalenderjahren zugeflossenen Erträge aus ausländischen Investmentanteilen ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:

I. Verbindliche Verwaltungsanweisungen


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Zeitraum
Fundstellen BStBl
1990
1991 I S. 302, 586, 638
1991
1993 I S. 110, 416, 832
1992
1994 I S. 141
1995 I S. 89

II. Größtenteils ungeprüfte Veröffentlichungen


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Zeitraum
Fundstellen BStBl
1993
1996 I S. 215, 1136
1994
1996 I S. 463, 1310, 1446
1995
1997 I S. 195
1998 I S. 22, 588, 965
1996
1998 I S. 1046, 1999 I S. 548
1997
1999 I S. 728
2000 I S. 376
1998
2000 I S. 1256
ab 1999
bis auf weiteres keine Veröffentlichungen mehr

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TAAAA-81252