Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 7 EStG
FMS vom Az.: 32 - S 2303 - 47/87 - 31 843
(= § 50a Abs. 8 K 1.1 der ESt-Kartei)
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder vertritt die OFD zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG folgende Auffassung:
Zur Sicherstellung des Steueranspruchs aus beschränkt steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 49 EStG, die nicht bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 bis 4 EStG unterliegen, kann das Finanzamt des Vergütungsgläubigers einen besonderen Steuerabzug anordnen (sog. Sicherungseinbehalt). Der Vergütungsschuldner hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners) vorzunehmen. Der Steuerabzug ist auf die veranlagte Einkommensteuer anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Der Steuerabzug beträgt 25 % der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt Steuerpflichtige dem Finanzamt nicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. In die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist auch die Umsatzsteuer einzubeziehen, wenn der Vergütungsgläubiger Schuldner der Umsatzsteuer ist. Abzüge von der Bemessungsgrundlage, z.B. für Betriebsausgaben, sind nicht zulässig.
Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen, für die ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG angeordnet ist, an den beschränkt Steuerpflichtigen gezahlt werden (§ 50a Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 EStG und § 73c Nr. 1 EStDV). Sind Teilvergütungen bereits vor der Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger gezahlt worden, so kann der Sicherungseinbehalt, der sich nach der Gesamtvergütung bemisst, von den verbleibenden Teilvergütungen angeordnet werden.
Der Vergütungsschuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres im Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das den Steuerabzug angeordnet hat (§ 50a Abs. 7 Satz 3 EStG), und demselben Finanzamt auf amtlichem Vordruck eine Steueranmeldung zu übersenden (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach § 52 Abs. 58b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 (BGBl. I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) gilt dies erstmals für Vergütungen, für die der Steuerabzug nach dem angeordnet worden ist.
Werden Vergütungen nach Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG ohne einen Sicherungseinbehalt an den beschränkt Steuerpflichtigen ausgezahlt, so haftet der Vergütungsschuldner für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (§ 50a Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 5 EStG).
Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom , Az.: 32 - S 2303 - 47/87 - 31 843. Es entspricht dem , Az.: IV A 5 - S 2411 - 27/02, das im Bundessteuerblatt Teil I S. 710 veröffentlicht ist.
FMS vom , Az.: 32 - S 2303 - 047 - 33377/02
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2303- 32 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2303 - 52/St 31
Fundstelle(n):
JAAAA-81251