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Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III E 11 – S 2442 – 1/2018-1 BStBl 2022 I S. 56

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse und über die von den Finanzbehörden im Land Berlin verwaltete Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

I. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

  1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Berlin ab dem Kalenderjahr 2015 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

    1. Evangelische Kirchensteuer
      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer;

    2. römisch-katholische Kirchensteuer
      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer;

    3. alt-katholische Kirchensteuer
      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer;

    höchstens jedoch 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Kirchensteuer, die in einem Prozentsatz von der Lohnsteuer erhoben wird, unterliegt nicht der Kappung.

    Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.

  2. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft gelten im Land Berlin ab 2022 folgende von den Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Beträge:

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    Stufe
    Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG)
    Jährliches Kirchgeld
    Monatliches Kirchgeld
    Euro
    Euro
    Euro
    1
    40 000 bis 47 499
    96
    8
    2
    47 500 bis 59 999
    156
    13
    3
    60 000 bis 72 499
    276
    23
    4
    72 500 bis 84 999
    396
    33
    5
    85 000 bis 97 499
    540
    45
    6
    97 500 bis 109 999
    696
    58
    7
    110 000 bis 134 999
    840
    70
    8
    135 000 bis 159 999
    1 200
    100
    9
    160 000 bis 184 999
    1 560
    130
    10
    185 000 bis 209 999
    1 860
    155
    11
    210 000 bis 259 999
    2 220
    185
    12
    260 000 bis 309 999
    2 940
    245
    13
    310 000 und mehr
    3 600
    300

    Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

    Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.

  3. Wird die Einkommensteuer/Lohnsteuer nach §§ 37b, 40, 40a, 40b EStG erhoben, beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Steuer.

    Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer bei nachgewiesener Kirchenzugehörigkeit in Fällen der §§ 37b, 40, 40a, 40b EStG 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.

    Weist der Zuwendende in Fällen der Pauschalierung nach den §§ 37b EStG nach, dass einzelne Empfänger der Sachzuwendung keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Empfänger beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Einkommensteuer.

  4. Wird die Kirchensteuer auf die pauschale Einkommensteuer/Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet, wird sie im Land Berlin von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 69,97 v. H. auf die Evangelische Kirche, 29,97 v. H. auf die RömischKatholische Kirche und 0,06 v. H. auf die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufgeteilt und abgeführt.

II. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer — Abzugsverpflichtung bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Berlin

Die gemäß § 44 EStG zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten haben gemäß § 6 KiStG i. V. m. § 51a Absatz 2c EStG Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entsprechend den vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmalen des Kirchensteuerpflichtigen zu erheben, wenn der Kirchensteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hat und einer der folgenden Kirchen angehört:

  • Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

  • Erzbistum Berlin

  • Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin

Die Kirchensteuer wird mit 9 % der Kapitalertragsteuer erhoben.

III. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer — Abzugsverpflichtung bei Steuerpflichtigen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin

  1. In Fällen, in denen Gläubiger von Kapitalerträgen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Berlin, jedoch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt aufgrund § 10 Absatz 2 KiStG das Folgende:

    Die zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs gemäß § 44 EStG Verpflichteten, für deren Besteuerung vom Einkommen ein Finanzamt des Landes Berlin zuständig ist, haben Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gemäß § 51a Absatz 2c EStG gemeinsam mit der Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge Mitglied einer der folgenden Religionsgemeinschaften ist:

    Evangelische Kirchen

    • Evangelische Landeskirche Anhalts

    • Evangelische Landeskirche in Baden

    • Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

    • Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

    • Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig

    • Bremische Evangelische Kirche

    • Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

    • Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

    • Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

    • Lippische Landeskirche

    • Evangelische Kirche in Mitteldeutschland

    • Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland

    • Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg

    • Evangelische Kirche der Pfalz

    • Evangelisch-reformierte Kirche

    • Evangelische Kirche im Rheinland

    • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens

    • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe

    • Evangelische Kirche von Westfalen

    • Evangelische Landeskirche in Württemberg

    Römisch-Katholische Kirche

    • Bistum Aachen

    • Bistum Augsburg

    • Erzbistum Bamberg

    • Erzbistum Berlin

    • Bistum Dresden-Meißen

    • Bistum Eichstätt

    • Bistum Erfurt

    • Bistum Essen

    • Erzbistum Freiburg

    • Bistum Fulda

    • Bistum Görlitz

    • Erzbistum Hamburg

    • Bistum Hildesheim

    • Erzbistum Köln

    • Bistum Limburg

    • Bistum Magdeburg

    • Bistum Mainz

    • Erzbistum München und Freising

    • Bistum Münster (Nordrhein-westfälischer Teil)

    • Bistum Osnabrück

    • Erzbistum Paderborn

    • Bistum Passau

    • Bistum Regensburg

    • Bistum Rottenburg-Stuttgart

    • Bistum Speyer

    • Bistum Trier

    • Bistum Würzburg

    • Offizialatsbezirk Oldenburg (Bistum Münster)

    Alt-Katholische Kirche

    Folgende Gliederungen des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, wenn und soweit diese aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erheben:

    • Landessynodalbezirk der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg

    • Landessynodalbezirk der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern

    • Landessynodalbezirk der Alt-Katholischen Kirche in Hessen

    • Gemeindeverband der Alt-Katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen

    • Alt-Katholischer Gemeindeverband Rheinland-Pfalz

    • Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin

    • Alt-Katholische Kirchengemeinde Hamburg

    • Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen

    • Alt-Katholische Kirchengemeinde Saarland

    • Alt-Katholische Kirchengemeinde Schleswig-Holstein

    Jüdische Landesverbände/Gemeinden

    • Israelitische Religionsgemeinschaft Baden

    • Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs

    • Jüdische Gemeinde in Hamburg

    • Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main

    • Kultussteuerberechtigte jüdische Gemeinden im Landesverband Hessen

    • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe und Synagogen-Gemeinde Köln

    • Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach

    • Jüdische Kultusgemeinde Koblenz

    • Synagogengemeinde Saar

    Freie Religionsgemeinschaften

    • Freireligiöse Landesgemeinde Baden

    • Freireligiöse Gemeinde Offenbach

    • Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

    • Freireligiöse Gemeinde Mainz

    • Freie Religionsgemeinschaft Alzey

    Diese Regelung gilt für Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen, die ab dem zufließen.

    Sie gilt ebenso für Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen, die nach dem und vor dem zufließen, jedoch nur, soweit der Gläubiger der Kapitalerträge einen schriftlichen Antrag auf Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer gemäß § 51a Absatz 2c Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes vom , BGBl 2008 I S. 2794 [1], gestellt hat und soweit die Festsetzungsfrist für die Kirchensteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Regelung noch nicht abgelaufen war.

    § 44 Absatz 5 EStG gilt in den von dieser Regelung erfassten Fällen für Kapitalerträge, die ab dem auf den Tag der Bekanntmachung dieser Regelung folgenden Kalendertag zufließen.

  2. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird entsprechend den vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmalen des Steuerpflichtigen wie folgt erhoben:

    • Evangelische Kirchensteuer,

    • Römisch-Katholische Kirchensteuer und

    • Alt-Katholische Kirchensteuer

    werden mit 9 % der Kapitalertragsteuer oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 % der Kapitalertragsteuer erhoben. Für Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt ab 2016 die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 % der Kapitalertragsteuer.

    • Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg,

    • Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt,

    • Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden,

    • Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln,

    • Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz,

    • Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar,

    • Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main,

    • Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey,

    • Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz und

    • Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

    werden mit 9 % der Kapitalertragsteuer erhoben.

    • Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden,

    • Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg und

    • Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

    werden mit 8 % der Kapitalertragsteuer erhoben.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III E 11 – S 2442 – 1/2018-1

Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 56
DAAAI-03274

1BStBl 2009 I S. 74