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BGH 03.08.2021 VIII ZR 329/19, NWB 5/2022 S. 299

Mietverhältnis | Widerruf der Untervermietungserlaubnis

Allein der Widerruf der Untervermietungserlaubnis durch den Vermieter berechtigt den untervermietenden Mieter nicht dazu, das Untermietverhältnis nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zu kündigen.

Anmerkung:

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der als Generalklausel gestaltete Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB, der für eine Kündigung durch den Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses verlangt, von gleichem Gewicht wie die ein berechtigtes Interesse ausformulierenden Kündigungstatbestände des § 573 Abs. 2 BGB. Das hat zur Folge, dass diese Voraussetzung nur angenommen werden kann, wenn das geltend [i]Börstinghaus, NWB 38/2018 S. 2784gemachte Interesse ebenso schwer wiegt wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe. Dies gilt auch für das Mietverhältnis zwischen u...

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