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NWB 5/2022 S. 301

Corona-Hilfen | Ausnahmeregelung bei freiwilligen Schließungen

Die Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Februar verlängert. Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der prüfende Dritte. Die Regelung gilt für den Zeitraum vom 1.1.–. Die FAQ (1.2.) sind bereits entsprechend angepasst.

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