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Einkommensteuer | § 50d Abs. 3 EStG auch bei sog. Mäanderstruktur geltungserhaltend zu reduzieren
(1) Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Beschluss GS vom - C-440/17, NWB NAAAG-87490, HFR 2019 S. 615) geklärt, dass § 50d Abs. 3 EStG auch bei Vorliegen einer sog. Mäanderstruktur unionsrechtswidrig und deshalb in Form der Eröffnung der Möglichkeit des Gegenbeweises über einen fehlenden Regelungsmissbrauch im Einzelfall geltungserhaltend zu reduzieren ist. (2) Es ist offensichtlich und nicht klärungsbedürftig, dass es für den Gegenbeweis zunächst ausreichend ist, wenn der Stpfl. auf die hypothetische Anrechnungsmöglichkeit des mittelbaren Anteilseigners verweist. Das BZSt kann dies ggf. durch begründete gegenläufige Indizien entkräften (Bezug: § 50d Abs. 3 EStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). S. 120
(1) Gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen – in den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 1, § 50g EStG – den ...BGBl 2011 I S. 2592