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BFH 09.06.2021 I R 52/17, StuB 3/2022 S. 121

Körperschaftsteuer | Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs einbringungsgeborener Anteile

Werden im konkreten Streitfall weder der Tatbestand noch die Rechtsfolgen einer speziellen Missbrauchsverhinderungsvorschrift (hier: § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KStG a. F. i. V. mit § 21 UmwStG 2006) erweitert, ist die Anwendung von § 42 AO a. F. nicht „gesperrt“ (Bezug: § 42 Abs. 1 AO a. F.; § 8b Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KStG a. F.; § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006).

Praxishinweise

Im Urteilsfall führten vertragliche Vereinbarungen zur Änderung des vorläufigen Kaufpreises im Jahr 2007 zu steuerlichen Auswirkungen im Jahr 2008. § 42 AO i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom ist seit dem für Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (Art. 97 § 7 Satz 1 EGAO i. d. F. des JStG 2008, BGBl 2007 I S. 3150, 3172). Für vor dem liegende Kalenderjahre ist § 42 AO in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (Art. 97 § 7 Satz 2 EGAO). Die Vorinstanz (, NWB MAAAG-57227) legte Art. 97 § 7 Satz 1 EGAO i. ...

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