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Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungsmehraufwendungen und coronabedingte Unterbrechung
Wird die berufliche Tätigkeit am Ort der ersten Tätigkeitsstätte für mindestens vier Wochen unterbrochen (z. B. coronabedingt), beginnt auch insoweit eine neue Drei-Monatsfrist beim Mehraufwand für Verpflegung zu laufen (§ 9 Abs. 4a Satz 12 EStG). Die Beibehaltung der Zweitwohnung während der Unterbrechungszeit ist unerheblich.