Führt der Rentenversicherungsträger im Verfügungssatz eines Aufhebungsbescheids nur einen konkret bezeichneten Bescheid an und benent er weder im Widerspruchsbescheid noch in einer Anlage weitere Bescheide, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung zumindest konkludent auch die Aufhebung von Anfang an rechtswidriger Bescheide erklärt wird. Verfügt der Rentenversicherungsträger im Aufhebungsbescheid ausdrücklich, dass ein Bescheid "nach § 48 SGB X" aufgehoben wird, scheidet eine bloße Auswechslung der Rechtsgrundlage oder ein bloßes Nachschieben von Gründen mit Blick auf § 45 SGB X aus. Eine Aufrechterhaltung des Becheids ist in diesem Fall nur im Wege der Umdeutung nach § 43 SGB X möglich. § 43 Abs. 3 SGB X verbietet die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAI-03118
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 04.01.2022 - L 5 R 3758/20
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