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Immobilienfonds keine „Verlustzuweisungsgesellschaften”
Der BFH hat Publikumspersonengesellschaften, die ihren Anlegern steuerausgleichsfähige Verlustanteile offerieren, als „Verlustzuweisungsgesellschaften„ abqualifiziert. Diesen Status kennen zwar die Steuergesetze nicht, jedoch hat ihn der VIII. Senat des BFH für Publikumsgesellschaften erfunden, die mit steuerlichen Verlustanteilen werben oder ohne solche Werbung unter hohem Fremdkapitaleinsatz zahlreichen Kapitalanlegern bei eingeschränkten Gesellschaftsrechten offenkundig vordergründig derartige steuerliche Verlusteffekte ermöglichen. Für diese Gesellschaften ist der Beweis des ersten Anscheins, daß Betriebe Gewinne erwirtschaften wollen, widerlegt. Vielmehr gilt die - von den Gesellschaften zu widerlegende - Vermutung, es komme ihnen primär auf die Verluste an und sie erstrebten keinen Totalgewinn, sondern würden - wie es etwas provozierend in den Urteilsbegründungen heißt - eine spätere Gewinnerzielungsmöglichkeit lediglich in Kauf nehmen. Gelingt der Gegenbeweis ernstlicher Gewinnerzielungsabsicht nicht, sind die Verlustanteile ertragsteuerrechtlich irrelevant. Man kann den VIII. Senat des BFH so verstehen, daß - wenn später die Gesellschaft d...