Corona | Erneute Verlängerung verfahrensrechtlicher Hilfsmaßnahmen (BMF)
Das BMF hat eine nochmalige Verlängerung verfahrensrechtlichen Corona-Hilfsmaßnahmen erlassen. Verlängert wird u.a. die Möglichkeit, für bis zum fällige oder fällig werdende Steuern im vereinfachten Verfahren eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen ( :047).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Ergänzend zum : 002 (BStBl I S. 262) gilt im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:
I. Stundung im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
In den Fällen der Ziffer I.1 können über den hinaus Anschlussstundungen für die bis zum fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern I.1 und I.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
II. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
Wird dem Finanzamt bis zum aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.
In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom bis zum entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer II.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum fälligen Steuern längstens bis zum einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
III. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
IV. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern I.1 und I.2 bzw. II.1. und II.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den hinaus.
Das Schreiben ergänzt das : 002 - (BStBl I S. 262) und tritt an die Stelle des :045 - (BStBl 2021 I S. 2228).
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB KAAAI-03049