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NWB Nr. 29 vom Seite 2255

Richter und Staatsanwälte reisen nach Japan

Verfasser: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dipl.-Kfm. Bruno Gassner, Esslingen

Aufwendungen für eine Studienreise sind nur dann als BA oder WK anerkannt, wenn die Reise so gut wie ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlaßt ist Eine betriebliche oder berufliche Veranlassung wird angenommen, wenn objektiv die Aufwendungen zur unmittelbaren Förderung des Betriebs oder Berufs gemacht werden. Dient die Reise der allgemeinen Information über die

S. 2256geographischen, wirtschaftlichen und sonstigen Besonderheiten des besuchten Landes oder der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung der Teilnehmer, soll dagegen keine so gut wie ausschließlich betriebliche oder berufliche Veranlassung vorliegen. Nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung muß die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen sein. Als Merkmale für eine berufliche oder betriebliche Veranlassung werden u. a. genannt: homogener Teilnehmerkreis, straffe lehrgangsmäßige Organisation, die wenig Raum für Privatinteressen läßt, und ein Programm, das auf die betrieblichen und beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist. Eine allgemeine berufliche oder betriebliche Information und ein Interess...

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