OFD Magdeburg - S 2139 – 10 – St 211

§ 6 b EStG §§ 6 b Abs. 10, 6 c EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom (BGBl. I 3858);
Übertragbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auch auf Anschaffungs-/Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Investitionsgüter;
Reinvestitionszeitraum

Die OFD ist gefragt worden, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6 b Abs. 10 EStG bereits von den Anschaffungs-/Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Investitionsgüter abgezogen werden kann.

Hierzu vertritt die OFD folgende Auffassung:

Nach § 6 b Abs. 10 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom (BGBl 2001 I 3858) können Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 € auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen.

Eine Übertragung des Gewinns auf die in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter sieht § 6 b Abs. 10 Satz 1 EStG (anders als § 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG) ausdrücklich nicht vor. Eine Übertragung des Gewinns ist frühestens auf die im gleichen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Reinvestitionsgüter möglich. Der Verweis auf Absatz 5 in § 6 b Abs. 10 Satz 4 EStG geht somit ins Leere.

§ 6 b EStG ist eine Begünstigungsnorm und daher eng auszulegen. Durch die steuerliche Entlastung der Veräußerungsgewinne soll die Liquidität bei Personenunternehmen gestärkt werden, um dann für bestimmte in § 6 b Abs. 10 EStG genannte zukünftige Investitionen ohne steuerliche Belastung zur Verfügung zu stehen. Eine Gewinnübertragung auf Investitionen in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr wäre mit diesem Förderzweck nicht vereinbar.

OFD Magdeburg v. - S 2139 – 10 – St 211

Fundstelle(n):
YAAAA-81220