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Entgeltlicher Verzicht auf die Ausübung eines Gesellschafterrechts
Mit seinem Urteil vom hat der XI. Senat des BFH entschieden, daß in einem entgeltlichen Verzicht auf die einmalige Ausübung eines Gesellschafterrechts durch einen Mitunternehmer keine Veräußerung eines Teils seines Mitunternehmeranteils liegt.
Im entschiedenen Fall hätten Mitunternehmer einen Mitgesellschafter aufgrund vertraglicher Bestimmungen zum Buchwert hinauskündigen können; der Anteil an den stillen Reserven des Ausscheidenden wäre dann auf sie übergegangen. Für den Verzicht auf die einmalige Nichtausübung des Kündigungsrechts erhielten die Mitunternehmer von dritter Seite eine erhebliche Ausgleichszahlung.
Der BFH sah den entgeltlichen Rechtsausübungsverzicht nicht als Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an, da der Gesellschaftsanteil inhaltlich unverändert geblieben ist. Die Mitunternehmer hätten nichts veräußert, sondern nur entgeltlich auf die Möglichkeit eines Hinzuerwerbs verzichtet. Die Nichtausübung des Kündigungsrechts kommt nach Auffassung des BFH auch nicht einem Durchgangserwerb unter Veräußerung der stillen Reserven gleich, da der Besteuerung nur tatsächliche, nicht hypothetische Geschehensabläufe unterliegen.
Die Entscheidung stellt damit erstmalig ausdrücklich fest, daß in einem einmaligen, entgeltlichen Rechtsausübungsverzicht, im Gegensatz zum endgültigen Rechtsverzicht,