§ 10a EStG Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Einbeziehung der Empfänger von Besoldung und von Amtsbezügen sowie der versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten in die steuerliche Förderung nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a EStG und Datenaustausch nach § 91 Abs. 2 EStG
Die steuerliche Förderung des in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Personenkreises setzt u.a. die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG voraus. Die Einverständniserklärung ist für diese Personengruppen Tatbestandsvoraussetzung zur Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG; sie ist in dem Beitragsjahr abzugeben, für das eine steuerliche Förderung beantragt werden soll. Fehlt es an der erforderlichen Einverständniserklärung, ist eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nicht gegeben (BMF-Schreiben IV C 4 - S 2222 - 295/02/IV C 5 - S 2333 - 154/02 vom , Rdnr. 8).
In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle oder der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn die für den Veranlagungszeitraum 2002 bzw. Beitragsjahr 2002 erforderliche Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG spätestens bis zum gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben wird. Außerdem wird es nicht beanstandet, wenn die nach § 10a Abs. 1a EStG zuständigen Stellen die entsprechenden Daten für den Veranlagungszeitraum 2002 bzw. Beitragsjahr 2002 bis zum an die zentrale Stelle übermitteln.
BMF v. - IV C 4
-S 2222- 441/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1395
OAAAA-81206