Online-Nachricht - Donnerstag, 27.01.2022

Einkommensteuer | Anwendungsregelungen zu § 4j EStG (BMF)

Das BMF hat sich im Zusammenhang mit § 4j EStG zu den nicht Nexus-konformen Präferenzregelungen in den VZ 2018, 2019 und 2020 geäußert ( Z IV C 2 - S 2144-g/20/10002 :005).

Hintergrund: Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. (BGBl. I S. 2074; BStBl I S. 1202) wurde § 4j EStG eingeführt. Die Regelung sieht nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen des Gläubigers einer niedrigen Besteuerung im Rahmen einer Präferenzregelung unterliegen.

Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sog. „Nexus-Approach“ der OECD1, greift das (Teil-) Abzugsverbot insoweit nicht (§ 4j Abs. 1 Satz 4 EStG). Grundlage für die Untersuchung anhand des sog. Nexus-Ansatzes stellt das Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) dar.

In dem Schreiben geht das BMF u.a. auf die folgenden Punkte näher ein:

  1. Präferenzregelungen, die in den VZ 2018, 2019 und 2020 dem Nexus-Ansatz nicht entsprechen

    1. Von der OECD untersuchte Präferenzregime

    2. Kantonale Spezialgesellschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  2. Präferenzregelungen, die in den VZ 2018, 2019 und 2020 noch nicht abschließend geprüft wurden

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
TAAAI-02784