Einkommensteuer | Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (BMF)
Das BMF hat sich zur Anwendung des § 4j EStG geäußert ( :007).
Hintergrund: Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist (§ 4j Abs. 1 Satz 1 EStG).
Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht (§ 4j Abs. 1 Satz 4 EStG). Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 51 definiert.
Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 4j EStG äußert sich das BMF in seinem 7-seitigen Schreiben zu folgenden Punkten:
Präferenzregelung i. S. d. § 4j Absatz 1 Satz 1 EStG
Abweichen von der Regelbesteuerung
Niedrige Besteuerung i. S. d. § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG
Nexus-Konformität i. S. d. § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG
Prüfung der Nexus-Konformität durch die OECD
Prüfung der Nexus-Konformität auf nationaler Ebene
Beweislastverteilung
Betriebsausgabenabzug und Abzugsbeschränkung
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Nachweis der Regelbesteuerung
Ausnahme bei Nexus-Konformität der Präferenzregelung
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
JAAAI-02783