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Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
Kein Ersatzbesteuerungstatbestand i. S. des § 21 Abs. 2 UmwStG aufgrund des Übergangs von unentgeltich erworbenen stillen Reserven? -
Eine interessante Entscheidung für die Beratungspraxis - insbesondere bei der Planung und Gestaltung von Umstrukturierungsmaßnahmen - ist das Gegen dieses Urteil ist beim BFH Revision eingelegt worden
Nach Ansicht des FG führt der Übergang von stillen Reserven ohne Gegenleistung auf bereits vorhandene oder anläßlich einer späteren Kapitalerhöhung entstehende Anteile eines anderen als des Einbringenden nicht zu einer anteiligen Auflösung und damit Versteuerung von stillen Reserven beim Einbringenden. Das Gericht weicht hier von der Regelung in Tz. 66 des BdF-Schreibens vom 16. 6. 1978 ab.
Die vom FG angesprochene Regelung der Finanzverwaltung ist in der Literatur schon seit jeher starker Kritik ausgesetzt gewesen
In dem zu entscheidenden Urteilsfall hatte ein Einzelunternehmer sein Einzelunternehmen im Wege einer Sacheinlage in eine bereits bestehende GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht. Die Einbringung erfolgte gem. § 20 Abs. 2 UmwStG mit dem Buchwert. Da an der GmbH die E...