Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum Nachweis über die ausreichende Berufsausübungsdauer nach § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 StBerG
[i]FG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2021 - 2 K 886/21 StB, NWB ZAAAI-02409 Ein Belastingadviseur muss für eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 StBerG im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr nachweisen, dass er den Beruf in den Niederlanden während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, da in den Niederlanden weder der Beruf noch die Ausbildung zum Belastingadviseur reglementiert ist. Hierbei treffen ihn erhöhte Mitwirkungspflichten, da es sich bei dem Nachweis der originären beruflichen Tätigkeit um einen Sachverhalt handelt, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs des StBerG bezieht (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i. V. mit § 90 Abs. 2 AO).
[i]§ 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG verstößt nicht gegen EU-RechtDie Regelung, dass die beratende Tätigkeit nach § 3a StBerG von einer vorherigen Meldung abhängig ist, deren Voraussetzungen in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG aufgezählt sind, verstößt nicht gegen Europarecht. Die Verpflichtung zur Meldung geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung der mit der Regelung verfolgten Ziele der Verhinderung von Steuerhinterziehung und des Verbraucherschutzes erforderlich ist (vgl. , NWB DAAAF-48482). Ein Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Abs. 2 li...