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Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübergabeverträgen als Leibrenten oder dauernde Lasten
1. Der Große Senat des BFH hat durch Beschluß vom 15. 7. 1991 GrS 1/90 die Rechtsfragen des X. Senats des BFH im Anrufungsbeschluß vom wie folgt beantwortet:
(1) Überträgt jemand Vemögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so können vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen (z. B. Altenteilsleistungen) Leibrente oder dauernde Last sein.
(2) Versorgungsleistungen in Geld sind als dauernde Lasten abziebar, wenn sich ihre Abänderbarkeit entweder aus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 323 ZPO oder in anderer Weise aus dem Vertrag ergibt.
2. Der Große Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Als Sonderausgaben sind dauernde Lasten und Leibrenten, die nicht mit Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, abziehbar, und zwar dauernde Lasten grundsätzlich in voller Höhe, Leibrenten dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils (§ 10 Absatz 1 Nr. 1a EStG). Entsprechendes gilt für die Besteuerung beim Bezieher (§ 22 Nr. 1 EStG). Die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gebieten, die Begriffe ”Leibrente” und ”dauernde Lasten” entsprechend der bisherigen gefestigten Rechtsprechung auszulegen, die maßgeblich auf den bürgerlich-rechtlichen...