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Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - 213-S 7100/66/1-2021/60478

Umsatzsteuerliche Beurteilung der Prämienzahlungen für die Teilnahme am BMEL-Testbetriebsnetz

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom , Gz.: 213-S 7100/66/1-2020/29851, welche hiermit aufgehoben wird.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) organisiert in Zusammenarbeit mit den Ländern ein Testbetriebsnetz Landwirtschaft (TBN), das der Darstellung der Ertragslage der Landwirtschaft, insbesondere für den Agrarbericht der Bundesregierung (§§ 2, 4 des Landwirtschaftsgesetzes) dient. Mit dem TBN werden Buchführungsabschlüsse repräsentativer ausgewählter Betriebe gegliedert nach Rechtsform- und Erwerbstyp, Betriebsformen, Betriebsgrößen und Gebieten ausgewertet. Es weist – neben verschiedenen betrieblichen Daten – im Wesentlichen die für die Gewinne aus den landwirtschaftlichen Aktivitäten der Unternehmerinnen und Unternehmer relevanten Angaben aus. Die teilnehmenden Betriebe wirken auf freiwilliger Basis mit; die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung ist gesetzlich festgeschrieben. Mit den Ergebnissen des Testbetriebsnetzes werden seit Jahrzehnten auch die Verpflichtungen gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der EU (INLB) erfüllt. Für die Teilnahme am Testbetriebsnetz werden verschiedene Vergütungssätze und Prämien gewährt. Die Landwirte erhalten für die Bereitschaft zur Teilnahme eine Prämie. Des Weiteren wird für den entstehenden Buchführungsaufwand eine Grundvergütung für die Ablieferung eines geprüften und fehlerfreien Jahresabschlusses (an die Steuerberater/Buchstellen) gezahlt.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes:

Die Prämienzahlungen für die Teilnahme am TBN stellen umsatzsteuerbare und -steuerpflichtige Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustauschs dar.

Mit der Erstellung, Verkennzifferung und Überlassung der jeweiligen Jahresabschlüsse erbringt der Empfänger der Zahlung (i. d. R. der jeweilige Steuerberater) eine Leistung an die auszahlende Stelle. Die Vergütung, die der Steuerberater für die Bereitstellung der Daten an das TBN erhält, stellt folglich keinen echten Zuschuss, sondern ein steuerpflichtiges Entgelt im Leistungsaustausch gem. § 1 Abs. 1 UStG dar.

Die Prämienzahlung an die Landwirte sind ebenfalls Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Die Prämie wird den Landwirten für eine bestimmte Leistung (hier: Teilnahme am TBN) gezahlt. Die Teilnahme erfolgt freiwillig. Die Zustimmung zur Teilnahme am TBN begründet einen Leistungsaustausch (Abschnitt 10.2. Abs. 2 Nr. 1 und 3 UStAE) gegen Entgelt (hier: Prämie). Die Tatsache, dass das BMEL durch die Daten der Landwirte seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der EU erfüllen kann, hat keine Auswirkung auf das Leistungsaustauschverhältnis zwischen Landwirt und BMEL. Führt der Landwirt im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit neben der Teilnahme am TBN voraussichtlich keine Umsätze aus, die eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach § 18 Abs. 3 oder 4a UStG nach sich ziehen, sind die Prämienzahlungen aus verwaltungsökonomischen Gründen nach § 24 UStG zu besteuern. Der Landwirt muss somit nicht ausschließlich wegen der Prämienzahlungen Umsatzsteueranmeldungen übermitteln.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die bis zum gezahlten Prämien für die Teilnahme am TBN umsatzsteuerlich nicht als steuerpflichtiges Entgelt behandelt wurden.

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen v. - 213-S 7100/66/1-2021/60478

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 2976 Nr. 51
IAAAI-02552