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Erbschaftsteuer | Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses (BFH)
Leitsatz
1.
Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses
erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten.
2. Fällt der
erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt
der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom
erstberufenen Vermächtnisnehmer.
Wer erwirbt eigentlich von Wem, wenn ein Vermächtnis erst mit dem Tod des Beschwerten fällig wird? Hiermit hatte sich der BFH zu befassen. Dies ist auch keine so seltene Konstellation. Oft setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erbe ein und erst mit dem Tod des Überlebenden sollen weitere Personen berechtigt werden. Grundkonstellation dafür ist sicherlich das sogenannte Berliner Testament, wonach Eltern ihre Kinder bindend mitbedenken woll...